Circolo Italo Tedesco Gaggenau s.L.
Präambel
Wir, der Verein „Deutsch-Italienischer Freundeskreis Gaggenau e. V.“, sind für ein offenes Miteinander und gegen Intoleranz, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus, Homophobie, Klassismus und jegliche andere Form von Diskriminierung. Wir unterscheiden nicht nach Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religionszugehörigkeit oder sozialem Status eines Menschen. Wir sind offen für alle Menschen, die diese Werte teilen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen „männlich, weiblich und divers (m/w/d)“ verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechtsidentitäten.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Deutsch-Italienischer Freundeskreis Gaggenau. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name Deutsch-Italienischer Freundeskreis Gaggenau e. V. (abgekürzt: DIF Gaggenau).
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Der Verein hat seinen Sitz in Gaggenau.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
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Der Zweck des Vereins dient der Förderung des kulturellen Zusammenlebens der italienischen und deutschen Mitbürger in der Gemeinde Gaggenau und Umgebung durch gemeinsame kulturelle und sportliche Veranstaltungen. Weiter fördert der Verein die Kenntnisse über die deutsche und italienische Sprache sowie über die beiden Länder.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushalttechnischen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung/Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 a und b EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
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Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher oder online übermittelter Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
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Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
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Der Austritt erfolgt schriftlich oder online gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
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Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden, maßgeblich für die Absendung der Mahnung bzw. der Mitteilung des Beschlusses ist die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.
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Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
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Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied der Rechtsweg offen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
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Bei der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
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Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit soll von der Mitgliederversammlung für das nächste Geschäftsjahr festgesetzt werden. Mitgliedsbeiträge und andere Zahlungen der Mitglieder an den Verein werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.
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Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
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Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
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Das Mitglied schuldet den vollen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nur dann nicht, wenn es nach dem 1. November eintritt.
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Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr wird durch eine Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund nicht berührt; eine Beitragsrückerstattung wird nicht gewährt.
§ 6 Einrichtungen des Vereins
Für den Fall, dass der Verein Einrichtungen und Anlagen führt / unterhält, ist jedes Mitglied berechtigt, diese Einrichtungen zu benutzen sowie an Veranstaltungen teilzunehmen. Das Mitglied hat jedoch im Rahmen seiner Betätigung eine eventuell erlassene Hausordnung zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und ein bis zwei weiteren Mitgliedern.
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Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
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Der Vorstand benennt bei Bedarf einen Beirat, der den Vorstand projektgebunden unterstützt.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes, Aufgaben der Vorstandsmitglieder
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung entsprechend den Vorgaben der Mitgliederversammlung;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung des Haushaltsplanes, die Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
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Der Vorsitzende kann bei Gefahr im Verzuge auch ohne vorherigen Beschluss des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung alleine entscheiden.
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Der Schriftführer führt die Niederschriften über alle Sitzungen des Vorstandes und über die Mitglieder-versammlung, wobei die Niederschriften vom Schriftführer gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Der Schriftführer erledigt alle vom Vorstand aufgetragenen Schreibarbeiten, fertigt die Einladungen an Mitglieder und führt die Mitgliederliste. Er fertigt im Januar eines jeden Geschäftsjahres eine Mitgliederliste nach dem Stand vom 01.01. des Geschäftsjahres und leitet diese Liste dem Vorsitzenden und dem Kassier zu.
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Der Kassier ist verantwortlich für das Kassen- und Rechnungswesen, insbesondere obliegt ihm die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und die jährliche Rechnungslegung vor der Mitglieder-versammlung.
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Die Stellvertreter können den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassier im Verhinderungsfall vertreten und sind außerdem für sämtliche organisatorischen Aufgaben zuständig.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
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Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
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Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Schriftführer oder einem Stellvertreter, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
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Der Vorstand kann ein schriftliches und/oder elektronisches Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich und/oder elektronisch dieser Art der Beschlussfassung zustimmen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
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Sollten Änderungen der Satzung aufgrund der Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen.
§ 12 Mitgliederversammlung
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In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
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Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Ernennung der Rechnungsprüfer
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
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Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und/oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich oder elektronisch bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Lokalzeitung erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
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Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich und/oder elektronisch eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Es gelten die gleichen Bestimmungen und Fristen wie im § 13.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
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Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durch-geführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied mehr als Vorstände anwesend sind. Es müssen mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sein.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder-versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 16 Rechnungs- bzw. Kassenprüfung
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Von der Mitgliederversammlung werden bis zu 2 Kassenprüfer aus dem Kreis der Mitglieder für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Der oder die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand nach §26 BGB angehören.
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Wiederwahlen der oder des Kassenprüfers für eine weitere Amtsperiode sind möglich. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Belege sachlich und rechnerisch prüfen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht schriftlich oder mündlich vorzulegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort den Vorstand in Kenntnis setzen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
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Lebenshilfe Kreisvereinigung Rastatt/Murgtal e. V. (VR Mannheim 520146) und
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die Murgtal Tafel Gaggenau e. V. (VR Mannheim 521113)
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Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.